Steuernews für Mandanten
Weitere Artikel Juli 2026
-
Ferienjobs für Schüler und Studenten Sozialversicherungspflicht von Schülern bei Ferienjobs -
Familienheimfahrten Wann das Finanzamt mangels Belege schätzen darf -
Deutschland als Steuer-Vizeweltmeister Nur in Belgien gibt es noch höhere Abgabequoten -
Jahressteuergesetz 2026 BMF legt Referentenentwurf vor -
Steuerlich absetzbare Urlaubskosten An welchen Urlaubskosten das Finanzamt beteiligt werden kann -
International: Anrechnung ausländischer Quellensteuern Finanzgericht Berlin-Brandenburg bejaht Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf inländische Gewerbesteuer -
Besondere Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer Zeitnahe Aufzeichnungspflichten
Grunderwerbsteuer
Gesetzliche Grundlage
Nach § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Grundstückserwerbe steuerfrei zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) und auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Schwiegerkinder
Ausdrücklich im Gesetz erwähnt sind auch Grundstücksübertragungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Die Eigenschaft als Schwiegerkind hängt dabei nicht vom Fortbestand der Ehe ab.
Fazit
Erwirbt der Schwiegersohn das Grundstück, z. B. von der Schwiegermutter oder dem Schwiegervater, ist dieser Erwerb nach § 3 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Schwiegertochter.
Stand: 25. Juni 2026
