Steuernews für Mandanten
Weitere Artikel November 2025
-
Steueränderungsgesetz 2025 Stärkung des Gemeinnützigkeitssektors und Anhebung der Entfernungspauschalen ab 1.1.2026 -
Standortfördergesetz Förderung privater Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien -
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026 stark an -
Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten -
Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht Seit 2025 mindern Pflichtteilsansprüche den steuerpflichtigen Erwerb -
Betriebsrenten- und Rentenpaket 2025 Stärkung der Betriebs- und der gesetzlichen Renten -
Einspruchsstatistik 2024 BMF Monatsbericht September 2025
Kapitalanlagedepot-Check zum Jahreswechsel
Steuerlicher Depotcheck zum Jahresende
Zum Jahresende sollten Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger regelmäßig einen steuerlichen Depotcheck durchführen. Bestehen zwischen Ehegatten verschiedene Anlagedepots und sind in einem Depot Verluste, im anderen Depot Gewinne entstanden, können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten im Rahmen der gemeinsamen Steuerveranlagung ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (ehegattenübergreifender Verlustausgleich, § 20 Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Hierzu bedarf es allerdings einer Verlustbescheinigung der entsprechenden Depotbank mit dem Verlustdepot.
Stichtag 15.12.2025
Verlustbescheinigungen zur ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung oder aber auch zur Verlustverrechnung zwischen mehreren Wertpapierdepots desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Banken müssen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres beantragt werden. Die die Verluste bescheinigende Depotbank stellt sodann alle Verlusttöpfe auf Null und es erfolgt kein Verlustvortrag in das nächste Jahr.
Sind Freistellungsaufträge noch aktuell?
Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2025 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen. Es kommt dann im Regelfall nicht bereits am Jahresanfang 2026 zu einem sofortigen Abgeltungsteuerabzug für die am 2.1.2026 zu versteuernde Vorabpauschale für Investmenterträge aus dem Jahr 2025.
Stand: 28. Oktober 2025
