Steuernews für Mandanten
Weitere Artikel Juli 2025
-
Investitionssofortprogramm Neue Bundesregierung plant Steuerentlastungen für die Wirtschaft
-
Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften BFH-Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots bei Kapitaleinkünften
-
Neue Schutzfristen bei Fehlgeburten Neuerungen aus dem Mutterschutzanpassungsgesetz
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG sichern Finanzgericht Köln verneint Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau
-
Mit Pflegeleistungen Erbschaftsteuer mindern Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Pflegeleistungen erwerbsmindernd berücksichtigen
-
Handwerkerleistungen für Schweiz-Immobilien Finanzgericht Köln bejaht Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen in einem Haushalt in der Schweiz
-
Pfändungsschutz für Schuldner Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Unterhaltsleistungen

Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können auf Antrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Aufwendungen können im jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) bis zur Höhe des Grundfreibetrags (in 2025: € 12.096,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Zahlungsweise
Bezüglich der Zahlungsweise wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eine wesentliche Änderung eingeführt. Seit dem VZ 2025 ist für den einkommensteuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen Voraussetzung, dass die Zahlung ausschließlich per Überweisung auf das Konto der unterhaltenden Person erfolgt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Stand: 24. Juni 2025